Das Landgericht Berlin hat der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin am Freitag in einem Eilverfahren untersagt, in Pressemitteilungen zu behaupten, dass Ärzte mit ihrer Teilnahme am neuen Hausarztvertrag von AOK Berlin und IKK Brandenburg und Berlin die Sicherstellung des Notdienstes für ebenfalls an dieser hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte übernommen haben.
Mit den Verträgen zu Integrierten Versorgungs-formen und den Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V hat der Deutsche Haus-ärzteverband begonnen, den Hausärzten neue Formen der Gesundheitsversorgung und -vorsorge zu öffnen.
Wir freuen uns über Anregung und Kritik und werden diese soweit möglich hier aufnehmen.
HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft
Aktiengesellschaft
Fragen zu Verträgen nach
§ 73b und § 140a SGB V
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